Ist die Berufsschule geschlossen, besteht die Pflicht für einen Azubi auf Arbeit zu erscheinen. Ist auch der Betrieb aufgrund von Quarantänemaßnahmen geschlossen, so sollte ein Auszubildender zu Hause verbleiben. Stehen Prüfungen im Rahmen der Ausbildung an, so ist bei den zuständigen Stellen zu erfragen, ob diese stattfinden werden. Ähnlich verhält es sich mit anderen Fristen, z.B. Abgaben von Projektarbeiten ect.pp.
Achtung: Gekündigte Geflüchtete mit einer Ausbildungsduldung sollten sich schnellstmöglich beraten lassen!
Selbstverständlich hat der Arbeitgeber eine Informationspflicht gegenüber allen Arbeitnehmer*innen. Dies beinhaltet auch die Informationen über die Risiken einer Ansteckung am Arbeitsplatz bzw. bei der Arbeit. Zudem ist er verpflichtet einzuhaltende Maßnahmen für die Hygiene mitzuteilen und alle nötigen Maßnahmen für den Schutz seiner Beschäftigten zu ergreifen. Alle Beschäftigte haben das Recht, ihre Arbeit ohne Gefahr für Leib und Leben erledigen zu können. Die Ansteckungsgefahr muss daher so gering wie möglich gehalten werden.
Sollte die Beschäftigung am entsprechenden Arbeitsplatz mit einem erhöhten Risiko verbunden sein, dann kann der Arbeitgeber das Tragen von Gesichtsmasken erlauben und muss Desinfektionsmittel in Waschräumen und an den Eingängen zum Betrieb zur Verfügung stellen.
Selbstverständlich steht anerkannten Asylbewerber*innen Kurzarbeitergeld ohne Ausnahmen zu.
Beschäftigte Geflüchtete mit einer Duldung oder einer Aufenthaltsgestattung haben auch Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Leider haben diese beiden Gruppen von Beschäftigten aber NICHT die Möglichkeit der Aufstockung über das SGB II-System, wenn es um die Deckung der Lebenserhaltungskosten geht. Hier besteht aber grundsätzlich die Möglichkeit ergänzend Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz zu beantragen bzw. zu beziehen. Dabei gilt ein Freibetrag von 25 Prozent des Kurzarbeitergeldes, welcher nicht auf die Regelleistungen angerechnet wird. Die verbleibenden 75 Prozent werden voll angerechnet.
Bei Menschen in Ausbildungsduldung oder geduldeten Geflüchteten, die eine Ausbildung absolvieren, gilt prinzipiell dieselbe Regelung, wie bei allen Auszubildenden: Normalerweise erhalten Azubis KEIN Kurzarbeitergeld, da davon ausgegangen wird, dass auch bei eingeschränkter Produktion die Ausbildung weiter fortgesetzt werden kann. Allerdings führt die Corona-Pandemie oft dazu, dass Ausbildungsbetriebe ganz schließen müssen. In diesen Fällen können Azubis auch Kurzarbeitergeld beziehen. Auch hier gilt die oben beschriebene Aufstockungsmöglichkeit im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Eine Meldung bei der Ausländerbehörde über den Bezug von Kurzarbeitergeld ohne den Bezug von sog. aufstockenden Leistungen ergibt sich aus den Gesetzen für geflüchtete Menschen nicht. Wir empfehlen dennoch eine Mitteilung an die Ausländerbehörde, für den Fall, dass die Anzahl der wöchentlichen Arbeitsstunden auf null gesetzt wird.
Eine gute Zusammenfassung zu den Themen Kurzarbeit, Überstunden sowie Freistellung finden Sie auf dem Blog der Kanzlei Winheller.
Auch das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr bietet eine Seite mit Informationen für Arbeitnehmer dazu an.
Grundsätzlich gilt: Der Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet alle Mittel auszuschöpfen, um die Ausbildung weiter zu gewährleisten.
Bei Menschen in Ausbildungsduldung oder geduldeten Geflüchteten, die eine Ausbildung absolvieren gilt prinzipiell dieselbe Regelung, wie bei allen Auszubildenden: Normalerweise erhalten Azubis KEIN Kurzarbeitergeld, da davon ausgegangen wird, dass auch bei eingeschränkter Produktion die Ausbildung weiter fortgesetzt werden kann. Allerdings führt die jetzige Corona-Pandemie oft dazu, dass Ausbildungsbetriebe ganz schließen müssen. In diesen Fällen können Azubis auch Kurzarbeitergeld beziehen. Für die betroffenen geflüchteten Azubis besteht die Aufstockungsmöglichkeit im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Solange die Ausbildung nicht abgebrochen wird, sondern nur pausiert, ändert sich am Bestand der Ausbildungsduldung nichts. Sollte die Ausbildung jedoch gekündigt werden, so erlischt die Ausbildungsduldung kraft Gesetzes. Ausnahmen dazu stehen der Ausländerbehörde nicht zur Verfügung. Wichtig hierbei ist, dass ein gekündigtes Ausbildungsverhältnis bei der Ausländerbehörde angezeigt werden muss. Dies muss von beiden Seiten erfolgen, vom Arbeitnehmer wie vom Arbeitgeber.
Pausiert die Ausbildung für längere Zeit, sind der Ausländerbehörde die Gründe darzulegen. In der jetzigen Zeit muss also klar der Zusammenhang zur Corona-Pandemie bestehen und dieser muss schlüssig dargelegt werden. Im Einzelfall muss dann entschieden werden, ob die Ausbildung noch aktiv betrieben wird.
Zu den Rechten und Pflichten, die aus einer betrieblichen Einstiegsqualifizierung (EQ) hervorgehen, nimmt die folgende Broschüre der DGB Jugend Stellung. Daraus geht hervor, dass die Beendigung oder Kündigung der EQ im §§ 21 bis 22 BBiG geregelt ist und demgemäß gilt das Gleiche wie bei einer Berufsausbildung:
- beide Seiten können innerhalb der Probezeit ohne Einhaltung von Fristen kündigen
- beide Seiten können danach bei Vorliegen eines wichtigen Grundes fristlos kündigen
- EQ-Teilnehmer*innen können – fristgerecht – mit einer Frist von vier Wochen kündigen, wenn die Qualifizierung aufgegeben wird, die Person an einer anderen EQ teilnehmen möchte oder eine reguläre Berufsausbildung beginnen kann.
Für den Arbeitgeber ist keine fristgerechte Kündigungsmöglichkeit vorgesehen. Arbeitgeber, die sich trennen möchten (und bei denen es keinen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung gibt), bieten oft Aufhebungsverträge an. Wenn die EQ gekündigt wird, fällt die Vergütung weg. Die Ratsuchenden erhalten danach auf Antrag die üblichen Leistungen vom Jobcenter (bei anerkannten Geflüchteten) oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, wenn z.B. eine Aufenthaltsgestattung vorliegt.
Nein, dies ist nicht möglich! Wird ein Ausbildungsbetrieb aufgrund der Corona-Pandemie geschlossen oder muss seine Produktion einstellen, dann besteht auch die Möglichkeit des Kurzarbeitergeldes für Azubis. Bitte lesen Sie dazu hier weiter.