Selbstverständlich hat der Arbeitgeber eine Informationspflicht gegenüber allen Arbeitnehmer*innen. Dies beinhaltet auch die Informationen über die Risiken einer Ansteckung am Arbeitsplatz bzw. bei der Arbeit. Zudem ist er verpflichtet einzuhaltende Maßnahmen für die Hygiene mitzuteilen und alle nötigen Maßnahmen für den Schutz seiner Beschäftigten zu ergreifen. Alle Beschäftigte haben das Recht, ihre Arbeit ohne Gefahr für Leib und Leben erledigen zu können. Die Ansteckungsgefahr muss daher so gering wie möglich gehalten werden.
Sollte die Beschäftigung am entsprechenden Arbeitsplatz mit einem erhöhten Risiko verbunden sein, dann kann der Arbeitgeber das Tragen von Gesichtsmasken erlauben und muss Desinfektionsmittel in Waschräumen und an den Eingängen zum Betrieb zur Verfügung stellen.