Selbstverständlich steht anerkannten Asylbewerber*innen Kurzarbeitergeld ohne Ausnahmen zu.
Beschäftigte Geflüchtete mit einer Duldung oder einer Aufenthaltsgestattung haben auch Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Leider haben diese beiden Gruppen von Beschäftigten aber NICHT die Möglichkeit der Aufstockung über das SGB II-System, wenn es um die Deckung der Lebenserhaltungskosten geht. Hier besteht aber grundsätzlich die Möglichkeit ergänzend Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz zu beantragen bzw. zu beziehen. Dabei gilt ein Freibetrag von 25 Prozent des Kurzarbeitergeldes, welcher nicht auf die Regelleistungen angerechnet wird. Die verbleibenden 75 Prozent werden voll angerechnet.
Bei Menschen in Ausbildungsduldung oder geduldeten Geflüchteten, die eine Ausbildung absolvieren, gilt prinzipiell dieselbe Regelung, wie bei allen Auszubildenden: Normalerweise erhalten Azubis KEIN Kurzarbeitergeld, da davon ausgegangen wird, dass auch bei eingeschränkter Produktion die Ausbildung weiter fortgesetzt werden kann. Allerdings führt die Corona-Pandemie oft dazu, dass Ausbildungsbetriebe ganz schließen müssen. In diesen Fällen können Azubis auch Kurzarbeitergeld beziehen. Auch hier gilt die oben beschriebene Aufstockungsmöglichkeit im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Eine Meldung bei der Ausländerbehörde über den Bezug von Kurzarbeitergeld ohne den Bezug von sog. aufstockenden Leistungen ergibt sich aus den Gesetzen für geflüchtete Menschen nicht. Wir empfehlen dennoch eine Mitteilung an die Ausländerbehörde, für den Fall, dass die Anzahl der wöchentlichen Arbeitsstunden auf null gesetzt wird.