Zu den Rechten und Pflichten, die aus einer betrieblichen Einstiegsqualifizierung (EQ) hervorgehen, nimmt die folgende Broschüre der DGB Jugend Stellung. Daraus geht hervor, dass die Beendigung oder Kündigung der EQ im §§ 21 bis 22 BBiG geregelt ist und demgemäß gilt das Gleiche wie bei einer Berufsausbildung:
- beide Seiten können innerhalb der Probezeit ohne Einhaltung von Fristen kündigen
- beide Seiten können danach bei Vorliegen eines wichtigen Grundes fristlos kündigen
- EQ-Teilnehmer*innen können – fristgerecht – mit einer Frist von vier Wochen kündigen, wenn die Qualifizierung aufgegeben wird, die Person an einer anderen EQ teilnehmen möchte oder eine reguläre Berufsausbildung beginnen kann.
Für den Arbeitgeber ist keine fristgerechte Kündigungsmöglichkeit vorgesehen. Arbeitgeber, die sich trennen möchten (und bei denen es keinen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung gibt), bieten oft Aufhebungsverträge an. Wenn die EQ gekündigt wird, fällt die Vergütung weg. Die Ratsuchenden erhalten danach auf Antrag die üblichen Leistungen vom Jobcenter (bei anerkannten Geflüchteten) oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, wenn z.B. eine Aufenthaltsgestattung vorliegt.