Wer gehört zur Zielgruppe und was ist das Ziel des Programms?

Das vorrangige Ziel der Arbeitsmarktmentor*innen besteht in der Begleitung und Unterstützung von Geflüchteten und Migrant*innen auf dem Weg in Ausbildung oder Beschäftigung. Dabei sollen grundsätzlich Personen ohne Berufs- oder Hochschulabschluss in Berufsausbildung und Personen mit Berufs- oder Hochschulabschluss in qualifikationsadäquate, sozialversicherungspflichtige Beschäftigung geführt werden. Ein weiteres Ziel des Programms besteht in der Beratung und Sensibilisierung von Arbeitgebenden und Ausbildungsbetrieben für die Einstellung und Ausbildung von Geflüchteten und Migrant*innen sowie in ihrer Unterstützung bei der Integration in die betrieblichen Prozesse. Darüber hinaus soll das Programm die Anpassung der bestehenden Regel- bzw. Förderstrukturen an die neuen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Integration Geflüchteter und Migrant*innen unterstützen.

Zielgruppen sind einerseits Arbeitgebende, die Geflüchtete und Migrant*innen ausbilden und beschäftigen und andererseits Geflüchtete aus allen Herkunftsländern, die über ausreichende Sprachkenntnisse verfügen und relativ arbeitsmarktnah sind, sowie weitere Personen mit Migrationshintergrund. Ausgenommen sind Asylsuchende/Geduldete aus sicheren Herkunftsstaaten, sofern sie nach dem 31. August 2015 als Asylsuchende registriert wurden oder aus anderen Gründen ein Arbeitsverbot vorliegt. Vor Aufnahme einer Ausbildung oder Beschäftigung ist jeweils immer zu klären, ob eine Beschäftigungserlaubnis der zuständigen Ausländerbehörde erforderlich ist.

In welchem Status sind die Teilnehmenden von der Regelstruktur mit der Teilnahme am Programm zu führen?

Die Teilnahme am Programm ändert nichts am Status der Kunden in der Agentur für Arbeit bzw. im Jobcenter. In der Regel sollten die geflüchteten Kunden im Status arbeitslos geführt werden, wenn sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Dies gilt auch für den Fall, dass es sich um Teilnehmende mit Aufenthaltsgestattung und Duldung handelt, die eine Erlaubnis der Ausländerbehörde zur Aufnahme einer Beschäftigung brauchen (vgl. dazu § 138 SGB III und § 8 Abs. 2 SGB II). Eine Abmeldung oder Führung als arbeitssuchend oder ratsuchend mit der Teilnahme am Programm ist nicht zulässig.

HINWEIS: Ist die Erwerbstätigkeit gestattet, stehen geflüchtete Kundinnen und Kunden dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung, weil sie arbeiten dürfen. Dies ist der Fall, wenn kein Arbeitsverbot vorliegt, die Erwerbstätigkeit gestattet aber auch bereits wenn die Erwerbstätigkeit erst auf Antrag erlaubt werden kann. Diese Kunden sind arbeitslos zu führen, da die Verfügbarkeit und folglich auch die Vermittlungsfähigkeit für den Arbeitsmarkt gegeben ist.  Bitte vergleichen Sie dazu § 138 SGB III und insbesondere § 8 Abs. 2 SGB II.

Ist die Teilnahme am Programm relevant für die Integrationsvereinbarung der Agentur für Arbeit bzw. des Jobcenters und ergeben sich bei Nicht-Teilnahme bzw. Verlassen des Programmes leistungsrechtliche Nachteile?

Nein, die reine Teilnahme am Programm darf nicht leistungsrelevant sein und ist somit wenn, dann nur ohne Leistungsbezugsverweis in eine Integrationsvereinbarung aufzunehmen. Natürlich spricht nichts dagegen, die Teilnahme am Programm zu Informationszwecken in eine derartige Vereinbarung aufzunehmen.

Was zählt als Integrationserfolg im Programm?

Als Integrationserfolg zählt die nachhaltige Integration in qualifikationsadäquate, sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. die Integration in eine Berufsausbildung. Eine nachhaltige Integration in Berufsausbildung ist dann gegeben, wenn sich das Ausbildungsverhältnis stabilisiert hat und keine Begleitung durch die Arbeitsmarktmentoren mehr erforderlich ist. Eine nachhaltige Integration in Beschäftigung ist dann gegeben, wenn das Beschäftigungsverhältnis über die Probezeit hinaus weitergeführt wird. Die erfolgreiche Integration ist mit einer Kopie des Arbeits- bzw. Ausbildungsvertrages  zu dokumentieren.