In welchem Status sind die Teilnehmenden von der Regelstruktur mit der Teilnahme am Programm zu führen?

Die Teilnahme am Programm ändert nichts am Status der Kunden in der Agentur für Arbeit bzw. im Jobcenter. In der Regel sollten die geflüchteten Kunden im Status arbeitslos geführt werden, wenn sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Dies gilt auch für den Fall, dass es sich um Teilnehmende mit Aufenthaltsgestattung und Duldung handelt, die eine Erlaubnis der Ausländerbehörde zur Aufnahme einer Beschäftigung brauchen (vgl. dazu § 138 SGB III und § 8 Abs. 2 SGB II). Eine Abmeldung oder Führung als arbeitssuchend oder ratsuchend mit der Teilnahme am Programm ist nicht zulässig.

HINWEIS: Ist die Erwerbstätigkeit gestattet, stehen geflüchtete Kundinnen und Kunden dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung, weil sie arbeiten dürfen. Dies ist der Fall, wenn kein Arbeitsverbot vorliegt, die Erwerbstätigkeit gestattet aber auch bereits wenn die Erwerbstätigkeit erst auf Antrag erlaubt werden kann. Diese Kunden sind arbeitslos zu führen, da die Verfügbarkeit und folglich auch die Vermittlungsfähigkeit für den Arbeitsmarkt gegeben ist.  Bitte vergleichen Sie dazu § 138 SGB III und insbesondere § 8 Abs. 2 SGB II.