Solange die Ausbildung nicht abgebrochen wird, sondern nur pausiert, ändert sich am Bestand der Ausbildungsduldung nichts. Sollte die Ausbildung jedoch gekündigt werden, so erlischt die Ausbildungsduldung kraft Gesetzes. Ausnahmen dazu stehen der Ausländerbehörde nicht zur Verfügung. Wichtig hierbei ist, dass ein gekündigtes Ausbildungsverhältnis bei der Ausländerbehörde angezeigt werden muss. Dies muss von beiden Seiten erfolgen, vom Arbeitnehmer wie vom Arbeitgeber.
Pausiert die Ausbildung für längere Zeit, sind der Ausländerbehörde die Gründe darzulegen. In der jetzigen Zeit muss also klar der Zusammenhang zur Corona-Pandemie bestehen und dieser muss schlüssig dargelegt werden. Im Einzelfall muss dann entschieden werden, ob die Ausbildung noch aktiv betrieben wird.