In der Tabelle sind die Angebote zur Unterstützung der Agentur für Arbeit aufgelistet. Es wird gezeigt, ab wann Sie die Maßnahme nutzen können und was der Inhalt der Maßnahme ist. Es gibt Unterstützung, um Arbeit zu finden, eine Ausbildung zu finden und während der Arbeit oder Ausbildung.
Unterstützung vor und während einer Beschäftigung
| Angebot | Aufenthaltsstatus | Wie lange in Deutschland? | Sonstiges | Wie sieht die Unterstützung aus? |
| Beratung | Aufenthaltsgestattung | Ab 4. Monat | · für Menschen, die am Erwerbsleben teilnehmen wollen, Berufsberatung mit Weiterbildungsberatung und Arbeitsmarktberatung mit Qualifizierungsberatung
· auch zur Festigung des Arbeitsverhältnisses · zur Ausbildung- und Arbeitsstellensuche · zu finanzieller Unterstützung der Arbeitsförderung · zu Fragen der Ausbildungsförderung |
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| Duldung | Ab 4. Monat | |||
| Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung | Aufenthaltsgestattung | Ab 4. Monat | · Unterstützung bei der Suche nach Arbeit oder einer Ausbildung | |
| Duldung | Ab 4. Monat | |||
| Aktivierung und berufliche Eingliederung
§ 45 |
Aufenthaltsgestattung[1] | Ab 4. Monat | · Teilnahme an einer Einzel- oder Gruppenmaßnahmen bei einem Träger oder Arbeitgeber.
· Ziel ist, Arbeitsmarkt kennenlernen, Vermittlung in Beschäftigung, Stabilisierung einer begonnenen Arbeit. · Auch Verbesserung berufssprachlicher Kenntnisse möglich. · Erhalt eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins |
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| Duldung | Ab 4. Monat | |||
| Förderung aus dem Vermittlungsbudget
§ 44 |
Aufenthaltsgestattung | Ab 4. Monat | · Übernahme der Kosten für zum Beispiel für die Anerkennung ausländischer Abschlüsse, Kosten für Beglaubigungen und Übersetzungen, Reisekosten zu Bewerbungsgesprächen oder Bewerbungskosten (Bewerbungsfotos)
· Diese Leistungen müssen immer vorab bei der Agentur für Arbeit beantragt werden. · Die Kosten müssen durch Originalbelege nachgewiesen werden. · Die Agentur für Arbeit entscheidet, ob und in welcher Höhe die Kosten übernommen werden können. |
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| Duldung | Ab 4. Monat | |||
| Berufsorientierungspraktikum §48 a | Aufenthaltsgestattung | Ab 4. Monat | · Schulpflicht erfüllt
· für Ausbildungsinteressenten · Aktuell kein Schulbesuch in Vollzeit (Abendschule möglich) |
· Praktikum soll bei der Berufswahl unterstützen, mehrere Praktika bei unterschiedlichen Arbeitgebern möglich
· mindestens eine Woche, maximal sechs Wochen lang · Kosten für Fahrten und ggf. Unterkunft können übernommen werden |
| Berufseinstiegsbegleitung § 49 | Aufenthaltsgestattung | Ab 4. Monat | · Hilfe bei Schulabschluss und Ausbildungseinstieg
· Unterstützung durch Berufseinstiegsbegleitung möglich · Richtet sich an Schülerinnen und Schüler, mit Schwierigkeiten, Schulabschluss oder Übergang in Ausbildung zu schaffen |
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| Duldung | Ab 4. Monat | |||
| Berufsvorbereitende Maßnahmen § 51 | Aufenthaltsgestattung | Ab 16. Monat | · Schulpflicht erfüllt
· Schulische Kenntnisse, die für Ausbildung ausreichen · Bei Duldung: Abschiebung seit 9 Monaten ausgesetzt |
· Zur Vorbereitung einer Ausbildung oder beruflichen Eingliederung
· Kann auf Nachholen des Hauptschulabschlusses vorbereiten · Förderung von Sprachkursen möglich |
| Duldung | Ab 16. Monat | |||
| Berufliche Weiterbildung §81 | Aufenthaltsgestattung
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Ab 4. Monat
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· Beratung und Feststellung der Notwendigkeit der Weiterbildung | · Zur Verbesserung beruflicher Kompetenzen.
· Auch Nachholen eines Berufsabschlusses möglich. |
| Duldung | Ab 4. Monat | |||
| Teilhabe am Arbeitsleben §112 | Aufenthaltsgestattung | Ab 4. Monat | · Unterstützung für Menschen mit Behinderungen bei der Arbeitsaufnahme. | |
| Duldung
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Ab 4. Monat |
[1] Ggf. gute Bleibeperspektive schon während Wartefrist
Unterstützung der Agentur für Arbeit vor und während der Ausbildung
| Angebot | Aufenthaltsstatus | Wie lange in Deutschland? | Sonstiges | Wie sieht die Unterstützung aus? |
| Berufsorientierungsmaßnahmen §48 | · | |||
| Berufseinstiegsbegleitung § 49 | Aufenthaltsgestattung
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Ab 4. Monat
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· Hilfe bei Schulabschluss und Ausbildungseinstieg | |
| Duldung | 4. Monat | · | ||
| Berufsvorbereitung § 52 | Aufenthaltsgestattung | Ab 16. Monat | · | |
| Duldung | Ab 9. Monat | · | ||
| Einstiegsqualifizierung §54a ff | Aufenthaltsgestattung | Ab 4. Monat | · Praktikum vor Beginn einer Berufsausbildung, das auf die Ausbildung vorbereitet. | |
| Duldung | Ab 4. Monat | |||
| Berufsausbildungsbeihilfe § 56 | Mit Duldung | Ab 16. Monat | · Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder
· staatl. anerkannte Ausbildung (nicht schulisch) · Nicht wohnhaft bei Eltern oder Ausbildungsstätte weit weg |
· Finanzielle Unterstützung während Ausbildung für Unterkunft, Verpflegung oder Fahrtkosten |
| Berufsvorbereitende Maßnahmen § 51 | Aufenthaltsgestattung
Duldung |
Ab 16. Monat
Ab 16. Monat |
· Schulpflicht erfüllt
· Schulische Kenntnisse, die für Ausbildung ausreichen · Bei Duldung: Abschiebung seit 9 Monaten ausgesetzt |
· Zur Vorbereitung einer Ausbildung oder beruflichen Eingliederung
· Kann auf Nachholen des Hauptschulabschlusses vorbereiten · Förderung von Sprachkursen möglich |
| Mobilitätszuschuss § 73a
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Aufenthaltsgestattung | Ab 4. Monat | · staatl. Anerkannte Ausbildung (nicht schulisch)
· kein Pendeln zur Ausbildungsstätte möglich · Umzug wird erforderlich |
· Während des ersten Ausbildungsjahres kann die Agentur für Arbeit mit Kosten für einen Umzug unterstützen. |
| Assistierte Ausbildung, Ausbildungsvorbereitende Phase, § 75a | Aufenthaltsgestattung | Ab 16. Monat | · Schule abgeschlossen und ausreichende schulische Kenntnisse
· in betrieblicher Ausbildung oder Einstiegsqualifizierung |
· Unterstützung zur Aufnahme und für den Abschluss einer betrieblichen Ausbildung.
· Es unterstützt eine feste Ausbildungsbegleitung, Unterstützung steht auch im Betrieb zur Verfügung · |
| Duldung | Ab 16. Monat | |||
| Assistierte Ausbildung, Ausbildungsbegleitende Phase, § 75ff | Aufenthaltsgestattung | Sofort | · Schule abgeschlossen und ausreichende schulische Kenntnisse
· in betrieblicher Ausbildung oder Einstiegsqualifizierung |
· Unterstützung zur Aufnahme und für den Abschluss einer betrieblichen Ausbildung.
· Es unterstützt eine feste Ausbildungsbegleitung, Unterstützung steht auch im Betrieb zur Verfügung · |
| Mit Duldung | sofort | |||
| Berufsorientierungsmaßnahmen § 48 a | Aufenthaltsgestattung | Ab 16. Monat | · mit Ziel der vertieften Berufsorientierung, ausreichende Deutschkenntnisse, 15 Monate Voraufenthalt § 48 SGB III
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| Duldung | Ab 16. Monat |