Unterstützungsangebote der Agentur für Arbeit

In der Tabelle sind die Angebote zur Unterstützung der Agentur für Arbeit aufgelistet. Es wird gezeigt, ab wann Sie die Maßnahme nutzen können und was der Inhalt der Maßnahme ist. Es gibt Unterstützung, um Arbeit zu finden, eine Ausbildung zu finden und während der Arbeit oder Ausbildung.

Unterstützung vor und während einer Beschäftigung

Angebot Aufenthaltsstatus Wie lange in Deutschland? Sonstiges Wie sieht die Unterstützung aus?
Beratung Aufenthaltsgestattung Ab 4. Monat   ·         für Menschen, die am Erwerbsleben teilnehmen wollen, Berufsberatung mit Weiterbildungsberatung und Arbeitsmarktberatung mit Qualifizierungsberatung

·         auch zur Festigung des Arbeitsverhältnisses

·         zur Ausbildung- und Arbeitsstellensuche

·         zu finanzieller Unterstützung der Arbeitsförderung

·         zu Fragen der Ausbildungsförderung

Duldung Ab 4. Monat  
Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung Aufenthaltsgestattung Ab 4. Monat   ·         Unterstützung bei der Suche nach Arbeit oder einer Ausbildung
Duldung Ab 4. Monat  
Aktivierung und berufliche Eingliederung

§ 45

Aufenthaltsgestattung[1] Ab 4. Monat   ·         Teilnahme an einer Einzel- oder Gruppenmaßnahmen bei einem Träger oder Arbeitgeber.

·         Ziel ist, Arbeitsmarkt kennenlernen, Vermittlung in Beschäftigung, Stabilisierung einer begonnenen Arbeit.

·         Auch Verbesserung berufssprachlicher Kenntnisse möglich.

·         Erhalt eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins

Duldung Ab 4. Monat  
Förderung aus dem Vermittlungsbudget

§ 44

Aufenthaltsgestattung Ab 4. Monat   ·         Übernahme der Kosten für zum Beispiel für die Anerkennung ausländischer Abschlüsse, Kosten für Beglaubigungen und Übersetzungen, Reisekosten zu Bewerbungsgesprächen oder Bewerbungskosten (Bewerbungsfotos)

·         Diese Leistungen müssen immer vorab bei der Agentur für Arbeit beantragt werden.

·         Die Kosten müssen durch Originalbelege nachgewiesen werden.

·         Die Agentur für Arbeit entscheidet, ob und in welcher Höhe die Kosten übernommen werden können.

Duldung Ab 4. Monat  
Berufsorientierungspraktikum §48 a Aufenthaltsgestattung Ab 4. Monat ·         Schulpflicht erfüllt

·         für Ausbildungsinteressenten

·         Aktuell kein Schulbesuch in Vollzeit (Abendschule möglich)

·         Praktikum soll bei der Berufswahl unterstützen, mehrere Praktika bei unterschiedlichen Arbeitgebern möglich

·         mindestens eine Woche, maximal sechs Wochen lang

·         Kosten für Fahrten und ggf. Unterkunft können übernommen werden

Berufseinstiegsbegleitung § 49 Aufenthaltsgestattung Ab 4. Monat   ·         Hilfe bei Schulabschluss und Ausbildungseinstieg

·         Unterstützung durch Berufseinstiegsbegleitung möglich

·         Richtet sich an Schülerinnen und Schüler, mit Schwierigkeiten, Schulabschluss oder Übergang in Ausbildung zu schaffen

Duldung Ab 4. Monat
Berufsvorbereitende Maßnahmen § 51 Aufenthaltsgestattung Ab 16. Monat ·         Schulpflicht erfüllt

·         Schulische Kenntnisse, die für Ausbildung ausreichen

·         Bei Duldung: Abschiebung seit 9 Monaten ausgesetzt

·          Zur Vorbereitung einer Ausbildung oder beruflichen Eingliederung

·         Kann auf Nachholen des Hauptschulabschlusses vorbereiten

·         Förderung von Sprachkursen möglich

Duldung Ab 16. Monat  
Berufliche Weiterbildung §81 Aufenthaltsgestattung

 

 

Ab 4. Monat

 

 

·         Beratung und Feststellung der Notwendigkeit der Weiterbildung ·         Zur Verbesserung beruflicher Kompetenzen.

·         Auch Nachholen eines Berufsabschlusses möglich.

Duldung Ab 4. Monat
Teilhabe am Arbeitsleben §112 Aufenthaltsgestattung Ab 4. Monat   ·         Unterstützung für Menschen mit Behinderungen bei der Arbeitsaufnahme.
Duldung

 

Ab 4. Monat

[1] Ggf. gute Bleibeperspektive schon während Wartefrist

 

Unterstützung der Agentur für Arbeit vor und während der Ausbildung

Angebot Aufenthaltsstatus Wie lange in Deutschland? Sonstiges Wie sieht die Unterstützung aus?
Berufsorientierungsmaßnahmen §48       ·          
Berufseinstiegsbegleitung § 49 Aufenthaltsgestattung

 

 

Ab 4. Monat

 

 

  ·         Hilfe bei Schulabschluss und Ausbildungseinstieg
  Duldung 4. Monat   ·          
Berufsvorbereitung § 52 Aufenthaltsgestattung Ab 16. Monat   ·          
  Duldung Ab 9. Monat   ·          
Einstiegsqualifizierung §54a ff Aufenthaltsgestattung Ab 4. Monat   ·         Praktikum vor Beginn einer Berufsausbildung, das  auf die Ausbildung vorbereitet.
Duldung Ab 4. Monat
Berufsausbildungsbeihilfe § 56 Mit Duldung Ab 16. Monat ·         Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder

·         staatl. anerkannte Ausbildung (nicht schulisch)

·         Nicht wohnhaft bei Eltern oder Ausbildungsstätte weit weg

·         Finanzielle Unterstützung während Ausbildung für Unterkunft, Verpflegung oder Fahrtkosten
Berufsvorbereitende Maßnahmen § 51 Aufenthaltsgestattung

 

Duldung

Ab 16. Monat

 

Ab 16. Monat

·         Schulpflicht erfüllt

·         Schulische Kenntnisse, die für Ausbildung ausreichen

·         Bei Duldung: Abschiebung seit 9 Monaten ausgesetzt

·          Zur Vorbereitung einer Ausbildung oder beruflichen Eingliederung

·         Kann auf Nachholen des Hauptschulabschlusses vorbereiten

·         Förderung von Sprachkursen möglich

Mobilitätszuschuss § 73a

 

Aufenthaltsgestattung Ab 4. Monat ·         staatl. Anerkannte Ausbildung (nicht schulisch)

·         kein Pendeln zur Ausbildungsstätte möglich

·         Umzug wird erforderlich

·         Während des ersten Ausbildungsjahres kann die Agentur für Arbeit mit Kosten für einen Umzug unterstützen.
Assistierte Ausbildung, Ausbildungsvorbereitende Phase, § 75a Aufenthaltsgestattung Ab 16. Monat ·         Schule abgeschlossen und ausreichende schulische Kenntnisse

·         in betrieblicher Ausbildung oder Einstiegsqualifizierung

·         Unterstützung zur Aufnahme und für den Abschluss einer betrieblichen Ausbildung.

·         Es unterstützt eine feste Ausbildungsbegleitung, Unterstützung steht auch im Betrieb zur Verfügung

·          

Duldung Ab 16. Monat
Assistierte Ausbildung, Ausbildungsbegleitende Phase, § 75ff Aufenthaltsgestattung Sofort ·         Schule abgeschlossen und ausreichende schulische Kenntnisse

·         in betrieblicher Ausbildung oder Einstiegsqualifizierung

·         Unterstützung zur Aufnahme und für den Abschluss einer betrieblichen Ausbildung.

·         Es unterstützt eine feste Ausbildungsbegleitung, Unterstützung steht auch im Betrieb zur Verfügung

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Mit Duldung sofort
Berufsorientierungsmaßnahmen § 48 a Aufenthaltsgestattung Ab 16. Monat   ·         mit Ziel der vertieften Berufsorientierung, ausreichende Deutschkenntnisse, 15 Monate Voraufenthalt § 48 SGB III

·          

  Duldung Ab 16. Monat